GAV Personalverleih: Deine Rechte bei Temporärarbeit
Der GAV Personalverleih regelt wichtige Arbeitsbedingungen für Temporärangestellte in der Schweiz. Dazu gehören Mindestlöhne, Arbeitszeit, Ferien und Kündigungsfristen. Zudem enthält er Bestimmungen zur Absicherung bei Krankheit und zur Förderung deiner Weiterbildung.

Allerdings hängen die konkreten Bedingungen auch vom Einsatzbetrieb und seiner Branche ab. Deshalb lohnt es sich, vor dem Stellenantritt den anwendbaren Vertrag zu prüfen. Hier erfährst du, worauf du achten solltest.
Was ist der GAV Personalverleih?
GAV steht für Gesamtarbeitsvertrag. Darin vereinbaren Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen verbindliche Arbeitsbedingungen. Beim Personalverleih betreffen diese Regeln Mitarbeitende, die bei einem Personalverleiher angestellt sind und in einem Einsatzbetrieb arbeiten.
Die allgemeinverbindlichen Bestimmungen gelten innerhalb des festgelegten Geltungsbereichs auch ohne Verbandsmitgliedschaft. Somit sind sie nicht nur für die Mitglieder der beteiligten Organisationen verbindlich.
Die aktuelle Allgemeinverbindlicherklärung läuft bis zum 31. Dezember 2027. Während dieser Laufzeit sind jedoch Änderungen möglich. Den Vertrag und ergänzende Unterlagen findest du im Downloadbereich von tempservice.
Für wen gilt der GAV Personalverleih?
Grundsätzlich erfasst der Vertrag Betriebe und Betriebsteile mit einer kantonalen oder eidgenössischen Verleihbewilligung, deren Hauptaktivität der Personalverleih ist. Ihre verliehenen Mitarbeitenden fallen damit grundsätzlich in den Geltungsbereich.
Ausnahmen bestehen jedoch beispielsweise bei Löhnen oberhalb des maximal versicherten Suva-Verdienstes. Auch bestimmte Verleihe zur Überbrückung landwirtschaftlicher Engpässe sind ausgenommen.
Eine befristete Stelle ist dagegen nicht automatisch ein Temporäreinsatz. Entscheidend ist unter anderem, bei wem du angestellt bist. Bei einer direkten Anstellung im Unternehmen gelten dessen Arbeitsbedingungen und die dort anwendbaren Vorschriften.
Mehr dazu erklärt unser Ratgeber Temporärarbeit für Handwerker.
GAV Personalverleih oder Branchen-GAV: Was gilt?
Untersteht dein Einsatzbetrieb einem eigenen Gesamtarbeitsvertrag, können dessen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen massgebend sein. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei die entsprechenden Regeln allgemeinverbindlicher Branchen-GAV. Dasselbe gilt für bestimmte weitere Verträge aus Anhang 1.
Zu diesen Bestimmungen gehören auch Ferien und Feiertage. Deshalb gelten nicht für alle Temporärangestellten dieselben Mindestlöhne, Wochenstunden oder Ferientage. Ein Branchen-GAV ersetzt jedoch nicht automatisch den gesamten GAV Personalverleih.
Beispiel: Temporäreinsatz als Maler
Du arbeitest als Maler in einem Betrieb mit einem anwendbaren Maler-GAV. Dann müssen auch die entsprechenden Branchenbestimmungen berücksichtigt werden. Nur die allgemeinen Werte des GAV Personalverleih anzusehen, reicht deshalb nicht aus.
Über die GAV-Datenbank tempdata kannst du nach Beruf, Branche oder Ort suchen. Dort findest du die relevanten Bestimmungen und einen Mindestlohnrechner.
Was bedeutet der GAV für deinen Lohn?
Ein GAV-Mindestlohn ist eine verbindliche Untergrenze, aber kein Höchstlohn. Dein vereinbarter Lohn kann somit darüber liegen. Welche Untergrenze gilt, hängt insbesondere vom anwendbaren Vertrag, deiner Einstufung und gegebenenfalls vom Arbeitsort ab.
Vergleiche deshalb nicht nur den genannten Stundenbetrag. Achte auch darauf, welche Bestandteile darin enthalten sind. Basislohn, Ferienentschädigung, Feiertagsentschädigung und der Anteil des 13. Monatslohns sollten nachvollziehbar ausgewiesen sein.
Berechnungen und Erklärungen zu den Abzügen findest du auf unserer Seite Temporärlohn Schweiz. So kannst du unterschiedliche Angebote besser vergleichen.
Welche Arbeitszeit gilt bei Temporärarbeit?
Die allgemeine Regel des GAV Personalverleih sieht 42 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche vor. Die Stunden 43 bis 45 werden ohne Zuschlag bezahlt oder durch gleich viel Freizeit ausgeglichen. Für darüber hinausgehende Arbeitszeit und bestimmte tägliche Überschreitungen gelten hingegen zusätzliche Regeln.
Ein anwendbarer Branchen-GAV kann jedoch andere Arbeitszeiten und Bestimmungen vorsehen. Prüfe daher vor dem Stellenantritt die vereinbarten Wochenstunden und die Abrechnung zusätzlicher Arbeitszeit.
Kläre zudem, wie du deine Stunden erfasst und wer deine Rapporte bestätigt. Dadurch lassen sich Rückfragen zur Lohnabrechnung leichter beantworten.
Wie viele Ferien stehen dir zu?
Nach der allgemeinen Ferienregel erhalten Mitarbeitende von 20 bis 49 Jahren vier Wochen Ferien pro Jahr. Unter 20-Jährige sowie Mitarbeitende ab dem 50. Geburtstag haben dagegen Anspruch auf fünf Wochen. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen wird der Anspruch anteilig berechnet.
Ein anwendbarer Branchen-GAV kann allerdings andere Ferienansprüche festlegen. Massgebend ist deshalb die Regel für deinen konkreten Einsatz.
Ferien beziehen und Ferienlohn erhalten
Eine Ferienentschädigung auf der Lohnabrechnung hebt deinen Ferienanspruch nicht auf. Allerdings unterscheidet der GAV zwischen dem Ferienbezug und dem Zeitpunkt der Auszahlung.
Bei einmaligen Arbeitsverhältnissen von höchstens drei Monaten darf der Ferienlohn laufend mit dem Lohn ausbezahlt werden. Dabei muss er auf der Abrechnung separat erscheinen.
Bei anderen Arbeitsverhältnissen erfolgt die Auszahlung dagegen grundsätzlich beim Ferienbezug. Nach Vertragsende ist eine Auszahlung möglich, sofern die Ferien innerhalb der Kündigungsfrist nicht mehr bezogen werden konnten oder durften.
Welche Feiertage werden entschädigt?
Die allgemeine GAV-Regel sieht nach 13 Wochen eine Entschädigung für offizielle, einem Sonntag gleichgestellte Feiertage vor, die auf einen Werktag fallen. Für den 1. August besteht dieser Anspruch dagegen bereits ab dem ersten Arbeitstag, sofern er auf einen Werktag fällt.
Dabei werden Einsätze beim gleichen Personalverleiher innerhalb von zwölf Monaten zusammengerechnet. Vorrangige Branchenbestimmungen sind jedoch auch bei Feiertagen zu beachten.
Weitere Einzelheiten erläutert der Kommentar zum GAV Personalverleih.
Welche Probezeit und Kündigungsfristen gelten?
Bei einem neuen unbefristeten Arbeitsverhältnis beträgt die Probezeit grundsätzlich drei Monate. Bei einem befristeten Vertrag umfasst sie dagegen die ersten zwei Drittel der Vertragsdauer, höchstens jedoch drei Monate.
Für unbefristete Temporäreinsätze sieht der GAV grundsätzlich folgende Kündigungsfristen vor:
| Einsatzdauer | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während der ersten drei Monate | 2 Arbeitstage |
| Vom vierten bis zum sechsten Monat | 7 Kalendertage |
| Ab dem siebten Monat | 1 Monat, auf den entsprechenden Tag des Folgemonats |
Eine zulässige Verlängerung der Probezeit ist beispielsweise bei Krankheit möglich. Während einer solchen Verlängerung bleibt grundsätzlich die Frist von zwei Arbeitstagen massgebend. Zudem können längere vertragliche Kündigungsfristen gelten.
Gesetzliche Schutzbestimmungen sind ebenfalls zu beachten. Lass dir deshalb vor einem Stellenwechsel den letzten Arbeitstag bestätigen.
Was gilt bei einem befristeten Vertrag?
Ein befristeter Vertrag endet grundsätzlich am vereinbarten Termin. Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung hingegen nur möglich, wenn sie vertraglich vorgesehen ist. Prüfe daher die entsprechende Klausel in deinem Einsatzvertrag.
Für besondere Einsatzformen können zusätzliche Regeln gelten. Die Tabelle ersetzt deshalb keine Prüfung des konkreten Arbeitsverhältnisses.
Wie bist du bei Krankheit abgesichert?
Für erfasste Mitarbeitende ohne AHV-Rentenbezug schreibt der GAV grundsätzlich eine Krankentaggeldversicherung vor. Bei erfüllten Voraussetzungen sind mindestens 80 Prozent des krankheitsbedingt ausfallenden massgebenden Lohnes vorgesehen. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit erfolgt die Entschädigung entsprechend dem versicherten Ausfall.
Dabei muss die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 Prozent betragen. Die Wartefrist zulasten der Mitarbeitenden umfasst höchstens zwei Kalendertage.
Wie lange Leistungen ausgerichtet werden, hängt jedoch unter anderem von der Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge und vom Einsatzbetrieb ab. Deshalb gilt nicht für alle Mitarbeitenden dieselbe Leistungsdauer.
Melde eine Arbeitsunfähigkeit sofort deinem Personalverleiher und nicht nur dem Einsatzbetrieb. Beachte zudem die Vorgaben für das Arztzeugnis. Informationen zur Branchenlösung findest du bei tempcare.
Warum wird ein GAV-Beitrag vom Lohn abgezogen?
Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt aktuell 0,4 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes. Dein Arbeitgeber bezahlt ebenfalls 0,4 Prozent. Damit werden der Vollzug des GAV, die Weiterbildung und der Sozialfonds finanziert.
Dieser Beitrag ist jedoch nicht mit der Krankentaggeldprämie oder den Sozialversicherungsabzügen gleichzusetzen. Deshalb können auf deiner Abrechnung mehrere getrennte Positionen erscheinen.
Die Verwendung erklärt tempservice für Temporärarbeitende.
Weiterbildung mit temptraining nutzen
Über temptraining kannst du unter bestimmten Voraussetzungen bis zu CHF 5’000 für Weiterbildung innerhalb von zwölf Monaten erhalten. Dafür musst du unter anderem dem GAV Personalverleih unterstehen. Zudem sind mindestens 88 anrechenbare Einsatzstunden innerhalb der vergangenen zwölf Monate erforderlich.
Dein verfügbares Guthaben hängt jedoch von den geleisteten Stunden ab. Für Einsatzstunden ab dem 1. Juli 2026 werden CHF 5 pro Stunde angerechnet. Bei 88 ausschliesslich ab diesem Datum geleisteten Stunden ergibt das somit CHF 440.
Für frühere Stunden gilt innerhalb des massgebenden Zeitraums der bisherige Ansatz. Die maximale Unterstützung steht dir daher nicht automatisch nach 88 Stunden zur Verfügung.
Unterstützung bei Lohnausfall
Zusätzlich kannst du unter den geltenden Bedingungen eine Lohnausfallentschädigung von bis zu CHF 2’250 pro Kalenderjahr beantragen. Voraussetzung ist insbesondere ein tatsächlicher Lohnausfall durch die Weiterbildung. Gleichzeitig dürfen keine entsprechenden Leistungen staatlicher Institutionen bezogen werden.
Prüfe deshalb vor einer Kursbuchung dein Guthaben und die Anerkennung des Kurses. Die aktuellen Bedingungen findest du bei temptraining. Weitere Angaben zur Entschädigung enthält die Seite Lohnausfall während der Weiterbildung.
So prüfst du deinen Temporäreinsatz
Vergleiche zuerst deinen Einsatzvertrag mit den vereinbarten Bedingungen. Kontrolliere danach die erste Lohnabrechnung. Diese drei Bereiche helfen dir dabei:
- Vertrag und Einstufung: Prüfe den anwendbaren GAV, deine Tätigkeit und die Lohnklasse. Beachte zudem, ob dein Vertrag befristet oder unbefristet ist.
- Arbeitszeit und Lohn: Vergleiche Stunden, Basislohn, Ferien, Feiertage und den Anteil des 13. Monatslohns. Kontrolliere dabei auch vereinbarte Zulagen und Spesen.
- Absicherung und Fristen: Kläre die zuständige Krankentaggeldversicherung und die Kündigungsfrist. Frage zusätzlich nach, ab wann du in der Pensionskasse versichert bist.
Bewahre Einsatzverträge, Stundenrapporte und Lohnabrechnungen auf. So hast du bei Rückfragen die notwendigen Unterlagen zur Hand. Unklare Positionen solltest du möglichst früh mit deinem Personalverleiher besprechen.
Wer hilft dir bei Fragen zum GAV Personalverleih?
Bei Fragen zu deinem Vertrag oder deiner Abrechnung ist dein Personalverleiher die erste Anlaufstelle. Allgemeine Auskünfte erhältst du zudem bei den zuständigen Stellen von tempservice oder einer Arbeitnehmervertretung.
Auf fachkraft.ch findest du Stellenangebote und Ratgeber. Die persönliche Beratung und Vermittlung übernehmen dagegen unsere regionalen Partnerbüros von STA, Stellentreff und Stellenpartner. Deinen Kontakt findest du in der Übersicht unserer Partnerbüros.
Offizielle Quellen zum GAV Personalverleih
Für die Prüfung deines Einsatzes kannst du diese offiziellen Informationen verwenden:
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Massgebend sind die geltenden gesetzlichen Vorschriften, die anwendbaren Gesamtarbeitsverträge und deine Vertragsbedingungen. Besondere Einsatzformen wie die Live-in-Betreuung werden hier nicht vollständig behandelt.
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